Vielleicht kennen Sie es auch, die unerwünschte eMail-Werbung oder den nervigen Newsletter.
Ich habe vor einiger Zeit den Vertrag mit meinem damaligen Kommunikations-Anbieter gekündigt. Man hat lange versucht mich als Kunden zurückzugewinnen und das ist ja völlig regulär. Allerdings wurde es nervig und ständig Anrufe, SMS und Mail mit neuen Lock-Angeboten. Irgendwann sagte ich dann bei so einem Telefonat recht klar, dass ich keinerlei Info und Kontakte mehr wünsche. Auch per Mail habe ich das noch einmal mitgeteilt. OK, Anrufe kommen keine mehr, aber weiter Mails und SMS.
Dazu habe ich einen sehr interessanten Artikel bei http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/8220-abmahnung-shops-bewertungsanfrage-feedback-mail.html gefunden.
Vodafone geriet deshalb in Streit mit einem Rechtsanwalt. Dieser hatte von seiner beruflich genutzten E-Mail Adresse an Vodafone geschrieben, dass er weder Werbe-Mails noch Feedback-Anfragen wünscht. Ungeachtet dessen schickte Vodafon einen Newsletter an die private Mail-Adresse des Anwaltes.
Das Gericht entschied, dass unerwünschte Feedbackanfragen als Spam gelten (Urteil vom 27.10.2014, Az.: 20 C 6875/14). Damit ist darin eine unzulässige Werbung zu sehen. Auch Feedback-E-Mails dienen der Verbesserung der Absatzmöglichkeiten und haben damit werbenden Charakter. Für Newsletter gilt dies ohnehin, da diese meist einzig zu dem Zweck versendet werden, beim Kunden für neue Angebote zu werben.
Selbst eine einzige verschickte Werbe-Mail ist unzulässig und löst einen Unterlassungsanspruch aus. Das Urteil wurde damit begründet, dass der Anwalt Zeit und Mühe aufwenden muss, um diese unerwünschten eMails auszusortieren und zu löschen. Alleine die Ankündigungen der Händler, dass solche Mails verschickt werden, wird als unerwünschter Spam eingestuft.
Wie schon gesagt, interessant das zu wissen. 😉